2020-4-2-I

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
(Bezirksordnung - BezO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 850

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 39

Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

(1) 1 Die Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. 2 Kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.

(2) Gegen Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.

(3) Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt.