2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld
gegen Säumige
(1) 1 Die
Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen
und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. 2 Kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.
(2) Gegen Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen
ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis
zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
(3) Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt. |