2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 35b
Erledigung von Bezirksaufgaben
durch die Regierung
(1) 1 Der
Bezirkstag kann durch Beschluß im Benehmen mit der Regierung die Erfüllung
von Verwaltungsaufgaben auf die Regierung übertragen. 2 Die Übertragung ist gemäß
Art. 19 Abs. 2
bekanntzumachen.
(2) 1 Bei
der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben obliegt der Regierung die verwaltungsmäßige
Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse des
Bezirkstags, seiner Ausschüsse und der Entscheidungen des Bezirkstagspräsidenten
nach Art. 33 Abs. 2
. 2 Die
Regierung erledigt in diesem Bereich ferner die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
die für den Bezirk keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen. 3 Hierfür
kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.
(3) 1 Die
Regierung vertritt insoweit den Bezirk nach außen, soweit sich nicht der Bezirkstagspräsident
in Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden Verwaltungsangelegenheiten nach Absatz
2 gehören, die Vertretung vorbehält. 2 Art. 33a Abs. 2
gilt entsprechend. |