2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 33a
Vertretung des Bezirks nach außen;
Verpflichtungsgeschäfte
(1) Der Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk
nach außen.
(2) 1 Erklärungen,
durch welche der Bezirk verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder
müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende
Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung
sind. 2 Die
Erklärungen sind durch den Bezirkstagspräsidenten oder seinen Stellvertreter
unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3 Sie können auf Grund einer den vorstehenden
Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch durch Bedienstete, die beim Bezirk tätig
sind, unterzeichnet werden. |