2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 33
Zuständigkeit des Bezirkstagspräsidenten
(1) 1 Der
Bezirkstagspräsident erledigt in eigener Zuständigkeit
- 1.
die laufenden Angelegenheiten, die für den Bezirk
keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten
lassen,
- 2.
die Angelegenheiten des Bezirks, die im Interesse der Sicherheit der
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.
2 Für
die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummer 2 fallen,
kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.
(2) 1 Der
Bezirkstag kann dem Bezirkstagspräsidenten durch die Geschäftsordnung weitere
Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. 2 Das gilt nicht für Angelegenheiten,
die nach Art. 29
nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.
3 Der
Bezirkstag kann dem Bezirkstagspräsidenten übertragene Angelegenheiten
im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Bezirkstags, die Übertragung
allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
(3) 1 Der
Bezirkstagspräsident ist befugt, an Stelle des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse
dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
2 Hiervon
hat er dem Bezirkstag oder den Ausschüssen in der nächsten Sitzung Kenntnis
zu geben.
(4) Der Bezirkstagspräsident kann den Bezirksbediensteten
und den gemäß Art. 35a Abs.
1
dem Bezirk zur Verfügung gestellten staatlichen Bediensteten allgemein und
im Einzelfall sachliche Weisungen erteilen. |