2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel
(1) 1 Die
Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. 2 Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung
bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der
Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme
nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) 1 Bezirke
mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 2 Die übrigen Bezirke führen in
ihrem Dienstsiegel das große Staatswappen.
(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Bezirks
nur mit dessen Genehmigung verwendet werden. |