2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29
Dem Bezirkstag vorbehaltene Angelegenheiten
Der Bezirkstag kann dem Bezirksausschuß und weiteren
beschließenden Ausschüssen folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
- 1.
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von
Satzungen und Verordnungen des Bezirks,
- 2.
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
- 3.
die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige
Personen (Art. 14a),
- 4.
die Beschlußfassung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten des Bezirkstagspräsidenten
und seines gewählten Stellvertreters, soweit nicht das Gesetz über kommunale
Wahlbeamte etwas anderes bestimmt,
- 5.
die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die
Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme
von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung
(Art. 57, 60 und 61 Abs. 2),
- 6.
die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 62),
- 7.
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der
Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie
die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 84 Abs. 4),
- 8.
Entscheidungen über Unternehmen des Bezirks im Sinn von Art. 81a
,
- 9.
die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Bezirkstag im übrigen vorbehaltenen
Angelegenheiten (Art. 74),
- 10.
die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts
sowie seines Stellvertreters,
- 11.
die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Bezirksgebiet.
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