2020-4-2-I

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
(Bezirksordnung - BezO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 850

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 29
Dem Bezirkstag vorbehaltene Angelegenheiten

Der Bezirkstag kann dem Bezirksausschuß und weiteren beschließenden Ausschüssen folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

1.
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen des Bezirks,
2.
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
3.
die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
4.
die Beschlußfassung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten des Bezirkstagspräsidenten und seines gewählten Stellvertreters, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte etwas anderes bestimmt,
5.
die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 57, 60 und 61 Abs. 2),
6.
die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 62),
7.
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 84 Abs. 4),
8.
Entscheidungen über Unternehmen des Bezirks im Sinn von Art. 81a ,
9.
die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Bezirkstag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 74),
10.
die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
11.
die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Bezirksgebiet.