2020-4-2-I Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 850
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 14
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet,
ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) 1 Sie
haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen
im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2 Sie
dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht
unbefugt verwerten. 3 Sie
haben auf Verlangen des Bezirkstags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben,
auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4 Diese Verpflichtungen bestehen auch nach
Beendigung des Ehrenamts fort. 5 Die
Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.
(3) 1 Ehrenamtlich
tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über
die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über
die Genehmigung entscheidet der Bezirkstagspräsident; im Übrigen gelten
Art. 84
Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
.
(4) 1 Wer
den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt,
kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter
Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden;
die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
2 Die
Haftung gegenüber dem Bezirk richtet sich nach den für den Bezirkstagspräsidenten
geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last liegt. 3 Der
Bezirk stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar
in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verursacht worden ist. |