2127-1-UG

Bestattungsgesetz (BestG)

Fundstelle: BayRS III, S. 452

Bestattungsgesetz - BestG - (BayRS, 2127-1-UG), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 20

Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) und (2) (gegenstandslos)

(3) Unberührt bleiben

1.
zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2.
die Vorschriften des Polizeirechts,
3.
Art. 24 der Gemeindeordnung 4) , Art. 18 der Landkreisordnung 5) , Art. 18 der Bezirksordnung 6) und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung .

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die Bestellungen zum Leichenschauer.

(5) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13 .

4)

BayRS 2020-1-1-I

5)

BayRS 2020-3-1-I

6)

BayRS 2020-4-2-I