2127-1-UG Bestattungsgesetz (BestG)Fundstelle: BayRS III, S. 452
Bestattungsgesetz - BestG - (BayRS, 2127-1-UG), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
- 1.
eine Leiche beiseite schafft oder bestattet, ohne daß
die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften
festgelegten Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen,
- 2.
ohne die vorgeschriebene Leichenschau und ohne sichere Zeichen des Todes
eine Leichenöffnung vornimmt oder eine Leiche zu medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken verwendet,
- 3.
bei der Öffnung einer Leiche oder ihrer Verwendung zu medizinischen
oder wissenschaftlichen Zwecken oder wer als Arzt bei der Leichenschau oder als Bestatter
in Ausübung seines Berufs Anzeichen für einen nicht natürlichen Tod
feststellt und nicht unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft verständigt,
- 4.
eine Leiche eines Unbekannten oder eine Leiche, für die Anhaltspunkte
eines nicht natürlichen Todes bestehen, öffnet oder zu medizinischen oder
wissenschaftlichen Zwecken verwendet, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder der
Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat,
- 5.
fortfährt, eine Leiche, an der bisher unbekannte Anzeichen eines
nicht natürlichen Todes auftauchen, zu öffnen oder zu medizinischen oder
wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, bevor nicht die Staatsanwaltschaft oder
der Richter beim Amtsgericht zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt
hat,
- 6.
als Arzt der Pflicht, die Leichenschau vorzunehmen, nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
- 7.
entgegen Art. 3
und 14 Abs. 3
Grundstücke, Räume und bewegliche Sachen nicht betreten läßt
oder nicht zugänglich macht, die erforderlichen Auskünfte nicht oder unrichtig
erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 8.
entgegen Art. 3a Abs. 3 Satz
3
personenbezogene Daten für andere Zwecke verwendet,
- 9.
als Inhaber des Gewahrsams den Pflichten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten
und von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
- 10.
den durch Art. 6 Abs. 3
oder auf Grund des Art. 15
festgelegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 11.
die Leichenschau, die Bestattung oder die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten,
Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen oder die Beseitigung von
Körper- oder Leichenteilen verhindert oder zu verhindern versucht,
- 12.
in einer nicht zugelassenen Art und Weise Leichen bestattet oder bestatten
läßt oder einäschert oder einäschern läßt,
- 13.
entgegen Art. 12 Abs. 4
einen Bestattungsplatz für andere Zwecke verwendet, bevor sämtliche Ruhezeiten
abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, umgebettet worden sind,
- 14.
einer Rechtsverordnung nach Art.
15 bis 17
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Mit Geldbuße kann auch belegt werden, wer in
den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 5, 8, 9, 10 und 12 die Tat fahrlässig
begangen hat. |