2127-1-UG Bestattungsgesetz (BestG)Fundstelle: BayRS III, S. 452
Bestattungsgesetz - BestG - (BayRS, 2127-1-UG), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 16
Durchführungsvorschriften
(1) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung
und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
- 1.
die Anforderungen der Art. 1, 2, 3a, 5, 6, 9, 10, 12
und 13
näher zu regeln und die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Einhaltung
dieser Anforderungen und darüber hinausgehende Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sicherzustellen, ferner um die von Leichen, Fehlgeburten,
Körper- und Leichenteilen ausgehenden Gefährdungen abzuwehren und zu verhindern,
daß öffentliche Bestattungseinrichtungen mehr als durch eine schickliche
Totenehrung geboten beansprucht werden. In diesen Rechtsverordnungen kann das Staatsministerium
für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz insbesondere
- a)
die in Art. 15 Abs. 2
Genannten und diejenigen, die beim Tod zugegen waren oder eine Leiche auffinden,
zur Meldung des Todesfalls verpflichten,
- b)
vorschreiben, daß die Leichenschau durch einen im öffentlichen
Gesundheitsdienst tätigen oder von der zuständigen Behörde bestellten
Arzt durchzuführen oder zu wiederholen oder eine innere Leichenschau vorzunehmen
ist, ferner bestimmen, daß die Ärzte an Verstorbenen, die sie behandelt
haben, die Leichenschau nicht vornehmen dürfen,
- c)
die Pflichten des Arztes, der die Leichenschau vornimmt und desjenigen,
der die Leichenschau veranlaßt hat, festlegen,
- d)
Näheres über die Todesbescheinigung und deren Aufbewahrung
regeln,
- e)
Anforderungen und Pflichten für diejenigen bestimmen, die berufsmäßig
die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchführen (Bestatter) und dabei
vorschreiben, daß die Bestatter die Gewähr für die gesetz- und fachmäßige
Vorbereitung und Durchführung der Bestattung bieten müssen,
- f)
Anforderungen für Friedhöfe, Bestattungsplätze, Feuerbestattungsanlagen
und sonstige Bestattungseinrichtungen, für ihren Betrieb und ihre Überwachung,
ferner für Grabstätten, Särge, Sargausstattungen, Urnen, die Bekleidung
von Leichen und die Beförderungsmittel für Leichen und für Aschenreste
Verstorbener stellen,
- g)
bestimmen, wie im Fall des Art.
1 Abs. 2 Satz 2
zu verfahren ist, wenn über Art, Ort oder Durchführung der Bestattung Meinungsverschiedenheiten
unter gleichrangig verpflichteten Angehörigen bestehen,
- h)
die Beförderung, Bestattung und Ausgrabung von einer Erlaubnis oder
einer Anzeige und bestimmten Nachweisen, die Ausgrabung insbesondere von einem wichtigen
Grund abhängig machen,
- i)
zur Sicherstellung der Bestattung die Schließung von Friedhöfen
von einer vorherigen Anzeige abhängig machen;
- 2.
Ärzte bestimmter Fachrichtungen oder Ärzte, die zu dem Verstorbenen
in einer familienrechtlichen Beziehung der in Art. 2 Abs. 3
bezeichneten Art gestanden haben, von der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2
auszunehmen;
- 3.
vorzusehen, daß die zuständige Behörde Ausnahmen von
der Pflicht, Aschenreste Verstorbener in eine Urne aufzunehmen, die Aschenreste beizusetzen
oder die für sie festgesetzte Ruhezeit einzuhalten, zulassen kann, soweit Art. 5
nicht entgegensteht;
- 4.
unbeschadet des Art. 14
die zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zum Vollzug
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften und
zum Vollzug der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Leichen- und Bestattungswesen
zu bestimmen;
- 5.
die sonstigen zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften
zu erlassen, insbesondere die in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsverfahren näher zu regeln.
(2) Art.
1
Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung
und im Verbraucherschutz
vom 9. April 2001 bleibt unberührt. |