2127-1-UG Bestattungsgesetz (BestG)Fundstelle: BayRS III, S. 452 Bestattungsgesetz - BestG - (BayRS, 2127-1-UG), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangArt. 13Feuerbestattungsanlagen(1) Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß den Anforderungen des Art. 5 entsprochen werden kann. (2) 1 Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben oder in ihrem Betrieb wesentlich geändert werden; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der Anlage einer baurechtlichen Gestattung bedarf oder wenn eine Zustimmung wegen Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich ist. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3 Der Betrieb der Feuerbestattungsanlage kann untersagt werden, wenn er Vorschriften des öffentlichen Rechts widerspricht. |