2235-2-1-1-UK

Schulordnung für die Schulen besonderer Art
(BesASO)

Vom 30. August 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 722

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufbau und Zielsetzung der Schulen besonderer Art

Abschnitt II
Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Anzuwendende Vorschriften
§ 4 Stundentafeln
§ 5 Aufnahme
§ 6 Leistungsdifferenzierte Kurse,
Ein- und Umstufung,
Beteiligung der Erziehungsberechtigten
§ 7 Zuweisung in abschlussbezogene Klassen,
Schulzugwechsel und Wechsel in andere Schule

Abschnitt III
Staatliche Gesamtschule Hollfeld,
Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München,
Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach

§ 8 Kurse
§ 9 Einstufung
§ 10 Umstufung
§ 11 Wahlpflichtkurse
§ 12 Vorrücken
§ 13 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 in
abschlussbezogene Klassen oder in eine andere Schule
§ 14 Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug
§ 15 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 7 und 8
der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München
in abschlussbezogene Klassen
§ 16 Abschlüsse
§ 17 Abgangszeugnis
§ 18 Zeugnisse

Abschnitt IV
Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen,
Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg

§ 19 Wechsel in der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den
Gymnasial- oder Realschulzug bzw. des Realschulzugs in den Gymnasialzug
§ 20 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 5 des
Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug
§ 21 Ein -und Umstufung in der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs
§ 22 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs
in den Realschulzug oder in eine andere Schule
§ 23 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 5 bis 9
des Realschulzugs in den Gymnasialzug

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Staatlichen Gesamtschule Hollfeld
Anlage 2
Anlage 3 Stundentafel der Städtischen Schulartunabhängigen Orientierungsstufe München-Neuperlach





Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 49 Abs. 1, Art. 53 Abs. 4 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6, Art. 89 , Art. 126 Abs. 3 und Art. 128 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: