2236-2-1-UK

Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern
(Berufsschulordnung - BSO)

Vom 30. August 2008

Fundstelle: GVBl 2008, S. 631

Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO) vom 30. August 2008 (GVBl S. 631, BayRS 2236-2-1-UK), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2011 (GVBl S. 295)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
mehrfach geänd. (V v. 30.6.2011, 295)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeines
(vgl. Art. 1
bis 3 BayEUG )

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schulaufsicht

Zweiter Teil
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter,
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler,
Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

Abschnitt 1
Schulgemeinschaft

§ 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung

Abschnitt 2
Schulleiterin und Schulleiter

§ 4 Schulleiterin und Schulleiter

Abschnitt 3
Lehrkräfte
(vgl. Art. 51
, 53 , 58 und 59 BayEUG )

§ 5 Aufgaben der Lehrerkonferenz
§ 6 Sitzungen
§ 7 Einberufung
§ 8 Beschlussfassung
§ 9 Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss,
Disziplinarausschuss

Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler
(vgl. Art. 62
und 63 BayEUG )

§ 10 Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte
§ 11 Einrichtungen der Schülervertretung
§ 12 Klassensprecherinnen und Klassensprecher
§ 13 Tagessprecherinnen und Tagessprecher
§ 14 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von
Veranstaltungen der Schülermitverantwortung
§ 15 Ordnungsmaßnahmen und sonstige
Erziehungsmaßnahmen

Abschnitt 5
Berufsschulbeirat
(vgl. Art. 69
bis 72 BayEUG )

§ 16 Zusammensetzung
§ 17 Wahl und Bestellung der Vertreterinnen und
Vertreter im Berufsschulbeirat
§ 18 Amtszeiten und Mitgliedschaft
§ 19 Geschäftsgang
§ 20 Gemeinsamer Berufsschulbeirat

Abschnitt 6
Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

§ 21 Zusammenarbeit mit Ausbildenden,
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie
Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern

Abschnitt 7
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer
Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden

§ 22 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer
Veranstaltungen
§ 23 Sammlungen und Spenden

Dritter Teil
Aufnahme und Schulwechsel
(vgl. Art. 39
, 40 BayEUG )

§ 24 Aufnahme in die Berufsschule
§ 25 Anmeldung
§ 26 Schulwechsel

Vierter Teil
Schulbetrieb

Abschnitt 1
Organisationsformen des Unterrichts, Klassen- und Gruppenbildung,
Förderklassen, Unterricht außerhalb des Pflichtunterrichts
(vgl. Art. 6
, 11 , 49 und 50 BayEUG )

§ 27 Organisationsformen des Unterrichts
§ 28 Klassenbildung
§ 29 Klassenstärken und Gruppenbildung an staatlichen Berufsschulen
§ 30 Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht

Abschnitt 2
Schulbesuch
(vgl. Art. 56 BayEUG
)

§ 31 Teilnahme
§ 32 Verhinderung
§ 33 Befreiung
§ 34 Beurlaubung
§ 35 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen

Abschnitt 3
Stunden und Fächer, Leistungsnachweise

§ 36 Stundentafeln und Stundenplan
§ 37 Religionsunterricht
§ 38 Ethikunterricht
§ 39 Unterrichtszeit
§ 40 Leistungsnachweise
§ 41 Bewertung der Leistungen

Abschnitt 4
Schülerbogen, Jahres- und Zwischenzeugnisse, Bescheinigungen,
Abschluss des Berufsgrundschuljahres und des Berufsvorbereitungsjahres

§ 42 Schülerbogen
§ 43 Jahreszeugnis, Zwischenzeugnis, Bescheinigung
§ 44 Abschluss des Berufsgrundschuljahres
§ 45 Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres

Fünfter Teil
Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis,
Entlassungszeugnis, erfolgreicher
Berufsschulabschluss, mittlerer Schulabschluss

§ 46 Durchführung der Abschlussprüfung
§ 47 Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis,
erfolgreicher Berufsschulabschluss
§ 48 Durchschnittsnote, erfolgreicher
Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss
§ 49 Beanstandung von Beschlüssen

Sechster Teil
Schlussvorschriften

§ 50 Begriff der „zuständigen Stellen“
§ 51 Haftpflichtversicherung
§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Stundentafeln für die Berufsschulen in Bayern





Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: