2236-1-1-UK Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (AGAltPflG) |
| * | Verkündet als § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (AGAltPflG) und zur Änderung des Alten- und Familienpflegegesetzes vom 24. Juli 2003 |
Fundstelle: GVBl 2003, S. 468
(1) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zum Vollzug des Altenpflegegesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in ihren jeweils geltenden Fassungen zu bestimmen, soweit danach nicht bereits die Staatsregierung entsprechend ermächtigt ist; Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung findet insoweit keine Anwendung.
(2) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes und nach § 5 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) erteilt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, im Fall des § 5 Abs. 3 KrPflG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.