200-21-I

Allgemeine Geschäftsordnung
für die Behörden des Freistaates Bayern
(AGO)

Vom 12. Dezember 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 873

Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
mehrfach geänd. (B v. 13.12.2005, 712)
2.
§ 22 geänd. (B v. 10.7.2006, 364)
3.
Inhaltsübersicht geänd., § 30 aufgeh. (B v. 14.9.2010, 706)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Gestaltungsziele
§ 3 Vollzug

Zweiter Teil
Bürgerorientierte Verwaltung

§ 4 Grundsätze
§ 5 Bürgernähe
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Besucherverkehr
§ 8 Information, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 9 Auskünfte, Akteneinsicht

Dritter Teil
Ablauforganisation

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

§ 10 Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik
§ 11 Kommunikation mit Behörden und mit Dritten

Abschnitt II
Geschäftsgang

§ 12 Behandlung der Eingänge
§ 13 Weitergabe in den Geschäftsgang
§ 14 Weiterleitung bei Unzuständigkeit
§ 15 Allgemeine Grundsätze für die Sachbearbeitung
§ 16 Abstimmung, Federführung, Beteiligung
§ 17 Bearbeitung besonderer Fälle
§ 18 Förmliche Bearbeitung der Vorgänge
§ 19 Niederschrift
§ 20 Vordrucke und Arbeitshilfen für standardisierte Arbeitsvorgänge
§ 21 Formale Gestaltungsregeln
§ 22 Sprachliche Gestaltungsregeln
§ 23 Unterschriftsbefugnis, Verantwortung
§ 24 Form der Unterschrift
§ 25 Dienstsiegel
§ 26 Versand
§ 27 Schriftgutverwaltung

Vierter Teil
Dienstgebäude, Diensteinrichtungen

Abschnitt I
Dienstgebäude und Diensträume

§ 28 Benutzung und Unterhaltung von Dienstgebäuden
§ 29 Anbieten von Waren und Dienstleistungen
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Politische Betätigung
§ 32 Sammlungen

Abschnitt II
Diensteinrichtungen

§ 33 Gestaltung von Arbeitsplätzen
§ 34 Dienstkraftfahrzeuge
§ 35 Dienstausweise

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 36 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 37 Änderungsvorschriften
§ 38 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1
Anlage 2 Erläuterungen zum Briefblatt





Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Allgemeine Geschäftsordnung: