200-21-I Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 873
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Auskünfte, Akteneinsicht
(1) 1 Soweit
die Auskunft oder Einsicht in Akten, Dateien und Ähnliches (Akteneinsicht) nicht
in Rechtsvorschriften geregelt ist, kann die Behörde Auskünfte und Akteneinsicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilen. 2 Der
Anspruch von Betroffenen auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten
Daten (Art. 10
Bayerisches Datenschutzgesetz, §
83
Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -) bleibt unberührt.
(2) 1 Auskunft
oder Akteneinsicht, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragstellers
zum Gegenstand hat, darf nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird. 2 Auskunft
oder Akteneinsicht darf nicht gewährt werden, wenn besondere Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
das öffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen.
(3) Bei der Akteneinsicht ist sicherzustellen, dass nur berechtigte
Personen Einsicht nehmen und die Inhalte von diesen nicht verändert werden können. |