200-21-I Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 873
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3
Vollzug
(1) Diese Geschäftsordnung enthält Rahmenvorschriften,
die die Behörden für ihren Bereich ergänzen können.
(2) 1 Die
Beschäftigten sind mit dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise vertraut
zu machen. 2 Sie
wirken an der steten Verbesserung der Aufgabenerfüllung im Sinn des § 2
mit.
(3) 1 Die
Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich zur Erprobung
neuer Organisationsgrundsätze, Verfahren oder Techniken von einzelnen Vorschriften
dieser Geschäftsordnung zeitlich befristet abweichende Regelungen zulassen.
2 Unbefristete
Abweichungen von zwingenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung bedürfen
des Benehmens des Staatsministeriums des Innern. |