200-21-I Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 873
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 29
Anbieten von Waren und Dienstleistungen
(1) In Dienstgebäuden, Diensträumen und dienstlichen
Anlagen dürfen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke nicht angeboten,
vertrieben oder vermittelt werden.
(2) 1 Die
Behördenleitung oder die von ihr beauftragte Organisationseinheit kann Ausnahmen
von Absatz 1 zulassen für
- 1.
Kantinen,
- 2.
das Aufstellen von Automaten,
- 3.
den gelegentlichen Vertrieb von Waren und Dienstleistungen durch Beschäftigte,
Personalvertretungen oder Selbsthilfeeinrichtungen,
- 4.
den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, die für die Bürger
bestimmt sind und im sachlichen Zusammenhang mit den von der Behörde wahrzunehmenden
Aufgaben angeboten werden; der Wettbewerb darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
2 Die
Waren und Dienstleistungen dürfen nur in kleinen Mengen angeboten und vertrieben
werden. 3 Der
Dienstbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden. |