200-21-I Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 873
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Allgemeine Gestaltungsziele
(1) Die Aufgaben des Staates sind im Rahmen der Rechtsordnung
insbesondere allgemeinwohlbezogen, zielorientiert, wirtschaftlich und sparsam, bürgerfreundlich,
umweltgerecht, sozialverträglich und mitarbeiterbezogen zu erfüllen.
(2) Die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufgabenkritik
sowie die Verwaltungsorganisation sind mit dem Ziel des Abbaus, der Privatisierung,
der Delegation, der Vereinfachung und der Beschleunigung stetig zu überprüfen
und zu verbessern. |