200-21-I

Allgemeine Geschäftsordnung
für die Behörden des Freistaates Bayern
(AGO)

Vom 12. Dezember 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 873

Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706)

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§ 19

Niederschrift

1 Über mündliche Erklärungen von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Sie muss neben dem wörtlichen oder dem wesentlichen Inhalt der Erklärung die notwendigen persönlichen Angaben der erklärenden Person enthalten und ist dieser mit dem Zusatz "Vorgelesen (oder: selbst gelesen), genehmigt und unterschrieben" und mit Datumsangabe zur Unterschrift vorzulegen. 3 Verweigert sie die Unterschrift, so ist das in der Niederschrift zu vermerken. 4 Die aufnehmende Person schließt die Niederschrift durch ihre Unterschrift ab.