200-21-I Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 873
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Niederschrift
1 Über
mündliche Erklärungen von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Bedeutung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Sie muss neben dem wörtlichen oder
dem wesentlichen Inhalt der Erklärung die notwendigen persönlichen Angaben
der erklärenden Person enthalten und ist dieser mit dem Zusatz "Vorgelesen
(oder: selbst gelesen), genehmigt und unterschrieben" und mit Datumsangabe zur
Unterschrift vorzulegen. 3 Verweigert
sie die Unterschrift, so ist das in der Niederschrift zu vermerken. 4 Die aufnehmende Person schließt die
Niederschrift durch ihre Unterschrift ab. |