200-21-I Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 873
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1 Die
Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates
Bayern. 2 Behörde
im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt.
(2) Regelungen in Rechtsvorschriften, in bundeseinheitlichen
Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, die dieser
Geschäftsordnung entsprechen oder entgegenstehen, bleiben unberührt. |