200-21-I

Allgemeine Geschäftsordnung
für die Behörden des Freistaates Bayern
(AGO)

Vom 12. Dezember 2000

Fundstelle: GVBl 2000, S. 873

Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 1

Geltungsbereich

(1) 1 Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates Bayern. 2 Behörde im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Regelungen in Rechtsvorschriften, in bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, die dieser Geschäftsordnung entsprechen oder entgegenstehen, bleiben unberührt.