200-21-I Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) Vom 12. Dezember 2000Fundstelle: GVBl 2000, S. 873
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873; ber. 2001 S. 28, BayRS 200-21-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (GVBl S. 706) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Anlage 2
Erläuterungen zum Briefblatt
Allgemeines
Sämtliche Maße in der Anlage
1
sind in mm angegeben.
Das abgebildete Muster eines Briefblattes entspricht Form B der DIN 676 (= tiefgestelltes
Anschriftenfeld). Bei der Form A (= hochgestelltes Anschriftenfeld) steht für
den Briefkopf (= Behördenbezeichnung) statt einem 45 mm hohem Feld eines mit
27 mm zur Verfügung. Die Felder für die Postanschrift des Absenders und
des Empfängers, die Bezugszeichenzeile und die Faltmarken verschieben sich somit
gegenüber der Form B um jeweils 18 mm nach oben.
Die Zitate "Nr. ..." beziehen sich jeweils auf die Norm DIN 5008.
Das amtliche Regelwerk zur deutschen Rechtschreibung geht im Zweifelsfall den
Bestimmungen der DIN 5008 vor.
- 1.
Briefkopf mit Bezeichnung der Behörde
Der Behördenbezeichnung
sollen, ausgenommen für die Behördenleitung und durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
vorgegebene besondere Bezeichnungen, keine weiteren Zusätze (z. B. Bezeichnung
der Organisationseinheit, persönliche Namensangaben, Beauftragte) hinzugefügt
werden.
- 2.
Postanschrift des Absenders
Das Feld enthält die
Postfachanschrift der Behörde mit Behördenbezeichnung, Postfachnummer,
Postleitzahl und Ortsname. Bei Behörden, die Großempfänger sind,
werden nur die Postleitzahl und der Ortsname angegeben.
- 3.
Anschriftenfeld
- 3.1
Das Anschriftenfeld soll maschinell lesbar sein. Bei handgeschriebenen
Aufschriften sollen daher Blockbuchstaben verwendet werden.
- 3.2
Adressierung
Bei Schreiben an Behörden,
juristische Personen und sonstige nicht natürliche Personen wird im Allgemeinen
lediglich die sachliche Bezeichnung der Behörde oder der Organisation angegeben.
Der persönliche Name der Leitungsperson oder eines Angehörigen soll nur
dann angegeben werden, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt
oder wenn besondere Verhältnisse das erfordern.
Bei Zustellung durch die Deutsche
Post AG ist regelmäßig die Postfachanschrift (Postfachnummer, Postleitzahl
und Ort) anzugeben. Die Zustellanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl
und Ort) wird angegeben, wenn der Empfänger kein Postfach besitzt oder die Zustellung
an das Postfach nicht möglich ist (z. B. bei der Zustellung von Paketen). Bei
Großempfängern ist bei Zustellung durch die Deutsche Post AG nur die Großempfänger-Postleitzahl
und der Ort anzugeben; Zustell- oder Postfachangaben werden nicht angegeben.
Die Schreibweise des Ortsnamens
richtet sich nach dem Amtlichen Ortsverzeichnis für Bayern.
Die Postleitzahlen im Inland
sind stets fünfstellig und ebenso wie die Ortsangabe nicht gesperrt, fett oder
kursiv zu schreiben und nicht in Klammern zu setzen oder zu unterstreichen.
Die Anschrift ist ohne Leerzeilen
zu gestalten.
- 3.3
Sammelanschrift
Bei Dokumenten, die in derselben
Angelegenheit an mehrere Empfänger gerichtet sind, soll eine Sammelanschrift
verwendet werden, soweit im Entwurfsdokument nicht "Einzelanschriften"
verfügt worden ist. Wird keine Sammelanschrift verwendet, soll das Dokument
für die Adressaten erkennen lassen, an welche weiteren Empfänger es gerichtet
wurde, sofern rechtliche Gründe oder Zweckmäßigkeitserwägungen
nicht entgegenstehen (s. a. Nummer 8 dieser Erläuterungen).
Sind bei einem abgegrenzten
Empfängerkreis der Versendungsstelle und den Adressaten alle Empfänger
bekannt, genügt im Anschriftenfeld eine Kurzbezeichnung (z. B. "Regierungen",
"Finanzämter"). In den übrigen Fällen soll dem Schreiben
eine gesonderte Verteilerliste vorangestellt werden.
- 4.
Name
Dem Namen der sachbearbeitenden
bzw. auskunftsberechtigten Person soll die Bezeichnung "Frau" bzw. "Herr"
oder der Vorname vorangestellt werden.
- 5.
Datum
Abweichend von Nr. 8.4.1
kann das Datum bei der nummerischen Schreibweise weiterhin in der bisherigen Form
(in der Reihenfolge Tag - Monat - Jahr durch Punkte gegliedert) geschrieben werden.
- 6.
Anlagen
Der Anlagenvermerk wird abweichend
von Nr. 12.13.1 im Abstand von einer Leerzeile nach dem Betreff geschrieben.
Die Anlagen sollen verständlich
und eindeutig benannt und unter dem Leitwort "Anlage(n)" einzeln aufgeführt
werden.
Werden Anlagen wieder benötigt,
wird der Zusatz "g. R." (= "gegen Rückgabe") bei den betreffenden
Anlagen angefügt.
Nach der Aufzählung der
Anlagen sollen zwei Leerzeilen eingefügt werden.
- 7.
Grußformel
Die Behördenbezeichnung
wird abweichend von Nr. 12.11 nach dem Gruß nicht wiederholt.
- 8.
Verteilvermerk
Empfänger von Kopien
können mit einem Abstand von einer Leerzeile nach der Angabe des Unterzeichners
in einem Verteilvermerk aufgeführt werden (vgl. Nr. 12. 13).
- 9.
Geschäftsangaben
In den Geschäftsangaben
sollen alle Dienstgebäude, die Zustellanschrift, die Sprechzeiten, die Erreichbarkeit
mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln (einschließlich nächstgelegene
Haltestellen), Parkmöglichkeiten für Behinderte, die Nummern der Hauptanschlüsse
aller Kommunikationsmittel (einschließlich Internet) sowie die Bankverbindungen
aufgeführt werden.
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