400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Art der Leistung
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Art
zu liefern, wie sie auf dem Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte
nur Erzeugnisse verlangen, die der mittleren Art und Güte der auf dem Grundstück
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse entsprechen. |