400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 8
Ort der Leistung
1 Die
dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück
zu bewirken. 2 Ist
dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren,
so ist die Leistung in der Wohnung zu erbringen. |