400-1-J

Gesetz zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
(AGBGB)

Fundstelle: BayRS IV, S. 571

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 8

Ort der Leistung

1 Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken. 2 Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist die Leistung in der Wohnung zu erbringen.