400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 77
Sonstige Übergangsvorschriften
(1) Rechtssätze aus der Zeit vor Erlaß der Verfassungsurkunde
vom 26. Mai 1818 bleiben nur insoweit in Geltung, als sie in
Art. 74
,
80 Abs. 2
,
Art. 132
und
133
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
12)
vorbehalten sind.
(2) Eine zu der Zeit, zu der das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist, bestehende Hypothek, die zur Sicherung künftiger Ansprüche
auf Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen neben der Hypothek für die Hauptforderung
bestellt worden ist, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.
(3) (aufgehoben)
(4) 1 Für
Güterstände und fortgesetzte Gütergemeinschaften, die auf das vor
dem 1. Januar 1900 geltende Recht zurückgehen, bleiben die bisherigen Gesetze
maßgebend. 2 Dies
gilt auch, soweit diese Gesetze für einen Güterstand oder eine fortgesetzte
Gütergemeinschaft besondere erbrechtliche Regelungen vorsehen.
(5) 1 Eine
Geldanlage, die nach dem in den vormals coburgischen Landesteilen geltenden Recht
als mündelsicher anzusehen war, ist auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bis zu einer Änderung der Anlage als mündelsicher anzusehen. 2 Die teilweise Rückzahlung eines Darlehens
gilt nicht als Änderung der Anlage im Sinn dieser Bestimmung.
(6) Wenn die Satzungen einer öffentlichen Anstalt
vorsehen, daß dieser beim Eintritt des Erbfalls das Recht an den eingebrachten
Sachen von Personen zufällt, die bis zu ihrem Tod unentgeltlich in der Anstalt
verpflegt worden sind, sind die Art. 101 und 102 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 noch insoweit anzuwenden, als
die Personen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Anstalt aufgenommen worden
sind. |