400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 7
Anzuwendende Vorschriften
Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein
Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung,
so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit
nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, neben den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs1)
über die Leibrente die besonderen Vorschriften der Art. 8 bis 23
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