400-1-J

Gesetz zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
(AGBGB)

Fundstelle: BayRS IV, S. 571

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714)

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Art. 69

Vollziehung von Auflagen

1 In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1) ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage die Behörde zuständig, zu deren Wirkungskreis die Wahrung des Interesses gehört. 2 Bezweckt die Auflage die Förderung von Interessen, die zum Wirkungskreis einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gehören, so ist diese zuständig.

1)

BGBl. FN 400-2