400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 69
Vollziehung von Auflagen
1 In
den Fällen des
§ 525
Abs. 2
und des
§ 2194
Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1)
ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die im öffentlichen Interesse
liegende Vollziehung einer Auflage die Behörde zuständig, zu deren Wirkungskreis
die Wahrung des Interesses gehört. 2 Bezweckt
die Auflage die Förderung von Interessen, die zum Wirkungskreis einer Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gehören, so ist diese zuständig. |