400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 6
Bestellung einer Sicherungshypothek
(1) Ist bei dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses
der in Art. 5
Abs. 1 bezeichneten Art der Wirt Eigentümer des Grundstücks, auf dem er
sein Geschäft betreibt, so kann der Brauer verlangen, daß ihm für
den gestundeten oder rückständigen Kaufpreis des gelieferten Biers eine
Sicherungshypothek an dem Grundstück bestellt wird.
(2) 1 Hat
der Wirt noch andere Grundstücke, die mit dem seinem Geschäftsbetrieb dienenden
Grundstück gemeinschaftlich bewirtschaftet werden, so kann der Brauer die Erstreckung
der Sicherungshypothek auf diese Grundstücke verlangen, soweit sie erforderlich
ist, damit der Betrag des Kaufpreises durch den Wert der Grundstücke doppelt
gedeckt wird. 2 Der
Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Sicherungshypothek im Rang
vorgehen. |