400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 59
Aufgebotsverfahren
(1) Für das Aufgebotsverfahren gelten die nachfolgenden
besonderen Bestimmungen.
(2) 1 Zuständig
ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt. 2 Antragsberechtigt ist der Eigentümer
des belasteten Grundstücks.
(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Grunddienstbarkeiten
anzugeben und einen beglaubigten Plan seines Grundstücks vorzulegen, aus dem
die angrenzenden Grundstücke ersichtlich sind.
(4) 1 Das
Aufgebot wird öffentlich bekanntgemacht durch Anheften an die Gerichtstafel,
durch einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts
bestimmte Blatt sowie durch Anheften an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte
Stelle der Gemeinde, in deren Bezirk das belastete Grundstück liegt. 2 Das Aufgebot
soll denjenigen, die im Grundbuch als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke
eingetragen sind, und den Erben eines eingetragenen Eigentümers, sofern sie
dem Gericht bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden. 3 Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post
erfolgen.
(5) 1 Die
Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Einrückung
in das in Absatz 4 bezeichnete Blatt. 2 In
dem Aufgebot ist den Berechtigten, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen,
daß ihre Grunddienstbarkeiten erlöschen, sofern diese nicht dem Antragsteller
bekannt sind.
(6) Eine öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen
Inhalts des Ausschlußurteils findet nicht statt. |