400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5
Vertragsinhalt
(1) 1 Wird
zwischen einem Brauer und einem Wirt ein Vertrag über die Lieferung von Bier
ohne Bestimmung der Menge des zu liefernden Biers geschlossen, so gilt, soweit nichts
anderes vereinbart wird, als Gegenstand des Vertrags der gesamte Bedarf an Bier,
der sich in dem Gewerbebetrieb des Wirts während der Dauer des Vertragsverhältnisses
ergibt. 2 Der
Wirt ist verpflichtet, den Bedarf ausschließlich von dem Brauer zu beziehen,
der Brauer hat dem Wirt die jeweils verlangten Mengen zu liefern. 3 Ist die Dauer des Vertragsverhältnisses
nicht bestimmt, so kann es von jedem Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum 30. September jeden Jahres gekündigt werden.
(2) Geht das Geschäft des einen oder des anderen Teils
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen Dritten über, so hat der
bisherige Inhaber dafür einzustehen, daß der neue Inhaber in den Vertrag
eintritt. |