400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 49
Messung des Grenzabstands
Der Abstand nach Art.
47
und 48
wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt,
bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen
Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen. |