400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 47
Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen,
daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder
Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als
0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als
2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) 1 Zugunsten
eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt
werden. 2 Das
gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen
Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist. |