400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
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Art. 47
Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen,
daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder
Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als
0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als
2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) 1 Zugunsten
eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt
werden. 2 Das
gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen
Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist. |