400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 46b
Hammerschlags- und Leiterrecht
(1) 1 Der
Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden,
dass das Grundstück von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des
Nachbargrundstücks und von diesem beauftragten Personen zwecks Errichtung, Veränderung,
Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und dass auf
dem Grundstück Gerüste und Geräte aufgestellt werden oder auf dieses
übergreifen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das
Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit
- 1.
das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt werden kann,
- 2.
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen
und
- 3.
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
2 Das
Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. 3 Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht
werden.
(2) Abs. 1 findet auf den Eigentümer öffentlicher
Verkehrsflächen keine Anwendung.
(3) 1 Die
Absicht, das Recht nach Abs. 1 auszuüben, sowie Art und Dauer der Arbeiten sind
mindestens einen Monat vor deren Beginn dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten
des betroffenen Grundstücks von dem die Arbeiten veranlassenden Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten anzuzeigen. 2 Ist
ein Betroffener, dem Anzeige zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder nicht alsbald
erreichbar und hat er auch keinen Vertreter bestellt, so genügt statt der Anzeige
an diesen Betroffenen die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.
(4) 1 Schaden,
der bei der Ausübung der Rechte nach Abs. 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
des betroffenen Grundstücks entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden
von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der die Arbeiten veranlasst hat,
zu ersetzen. 2 Auf
Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrags zu leisten;
in einem solchen Fall darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt
werden.
(5) Ist die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 zur Abwendung
einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, entfällt die Verpflichtung
zur Anzeige und zur Sicherheitsleistung.
(6) 1 Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, der ein Nachbargrundstück länger
als eine Woche nach Abs. 1 benutzt, hat demjenigen, dessen dingliches Recht auf Nutzung
des Grundstücks beeinträchtigt ist, für die gesamte Zeit der Benutzung
eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem
benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz zu zahlen.
2 Eine
Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, soweit nach Abs. 4 Ersatz
für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird. |