400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 46
Erhöhung einer Kommunmauer
(1) Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden,
zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt
sind, so kann der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer
des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu
erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die Erhöhung die Mauer
nicht gefährdet wird.
(2) 1 Der
Eigentümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist,
kann dem Eigentümer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaus verbieten,
bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Teil des Aufbaus benutzt werden
soll, für den entsprechenden Teil der Baukosten Ersatz geleistet wird. 2 Ist der Bauwert
geringer als der Betrag der Baukosten, so bestimmt sich der zu ersetzende Betrag
nach dem Bauwert. 3 Die
Ersatzleistung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. 4 Solange die
Befugnis nach Satz 1 besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den
die Unterhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.
(3) 1 Wird
die Mauer zum Zweck der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung
auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigentümer die Erhöhung unternimmt.
2 Der
nach Absatz 2 von dem Eigentümer des anderen Grundstücks zu ersetzende
Betrag erhöht sich um den entsprechenden Teil des Werts der zu der Verstärkung
verwendeten Grundfläche. 3 Verlangt
der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Verstärkung angebracht
worden ist, die Ersatzleistung, so ist er verpflichtet, dem Eigentümer des anderen
Grundstücks das Eigentum an der zu der Mauer verwendeten Grundfläche seines
Grundstücks soweit zu übertragen, daß die neue Grenzlinie durch die
Mitte der verstärkten Mauer geht; die Vorschriften über den Kauf sind anzuwenden.
(4) 1 Die
Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erlischt durch Verzicht des Berechtigten. 2 Der Verzicht ist gegenüber dem Eigentümer
des Nachbargrundstücks zu erklären. 3 Ist das Grundstück des Berechtigten
mit dem Recht eines Dritten belastet, so gilt
§ 876
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1)
entsprechend. 4 Im
Fall der Belastung mit einer Reallast, einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld ist der Verzicht dem Dritten gegenüber wirksam, wenn er erklärt
wurde, bevor das Grundstück zugunsten des Dritten in Beschlag genommen worden
ist. |