400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Sonstige altrechtliche Vereinigungen
(1) Eine privatrechtliche Vereinigung, der vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs1)
Rechtsfähigkeit verliehen worden ist und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf Antrag in das Vereinsregister eingetragen,
wenn sie mindestens drei Mitglieder hat und ihre Satzung den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über eingetragene Vereine entspricht.
(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig,
wenn nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob und wodurch die Vereinigung vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit erlangt
hat, sofern sie seither im Rechtsverkehr als rechtsfähige Vereinigung aufgetreten
ist.
(3) 1 Mit
der Eintragung wird die Vereinigung ein eingetragener Verein im Sinn des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. 2 Sie
ist berechtigt, ihre frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises
auf eine frühere staatliche Privilegierung mit dem Zusatz "e. V."
fortzuführen.
(4) 1 Eine
öffentlich-rechtliche Vereinigung, der vor Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Rechtsfähigkeit verliehen worden ist und deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf Antrag als Verein
des bürgerlichen Rechts in das Vereinsregister eingetragen. 2 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
3 Die
Eintragung bedarf der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde. 4 Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
öffentliche Interessen gefährdet würden. |