400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
Kraftloserklärung
(1) 1 Wird
die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch die Sparkasse für kraftlos zu
erklären. 2 Vor
der Kraftloserklärung kann dem Antragsteller über die Wahrheit einer von
ihm aufgestellten Behauptung eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.
(2) Die Kraftloserklärung ist durch Aushang bei der
Sparkasse und durch einmalige Einrückung des wesentlichen Inhalts in das in
Art. 37
Abs. 1 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen. |