400-1-J

Gesetz zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
(AGBGB)

Fundstelle: BayRS IV, S. 571

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 29

Bekanntmachung des Verlustes

(1) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden haben auf Antrag desjenigen, dem ein Inhaberpapier gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, den Verlust im Bundesanzeiger bekanntzumachen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. 2 Der Antragsteller hat die Kosten vorzuschießen.

(2) Bei dem Verlust von Banknoten und anderen auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Inhaberpapieren kann die Bekanntmachung nicht verlangt werden; für abhanden gekommene Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann sie nur verlangt werden, wenn die Scheine später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Einlösungstermin fällig werden.