400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29
Bekanntmachung des Verlustes
(1) 1 Die
Kreisverwaltungsbehörden haben auf Antrag desjenigen, dem ein Inhaberpapier
gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, den Verlust
im Bundesanzeiger bekanntzumachen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. 2 Der Antragsteller
hat die Kosten vorzuschießen.
(2) Bei dem Verlust von Banknoten und anderen auf Sicht
zahlbaren unverzinslichen Inhaberpapieren kann die Bekanntmachung nicht verlangt
werden; für abhanden gekommene Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann
sie nur verlangt werden, wenn die Scheine später als in dem nächsten auf
die Bekanntmachung folgenden Einlösungstermin fällig werden. |