400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Vereine, deren Rechtsfähigkeit
auf Verleihung beruht
(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach
§ 22
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, st die Regierung von Schwaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) 1 Die
Genehmigung der Änderung der Satzung nach
§ 33
Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erteilt bei Vereinen nach Absatz 1 die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit
zuständige Behörde. 2 Bei
Schützengesellschaften, der königlich privilegierten Künstlergemeinschaft
von 1868, dem Künstlerunterstützungsverein München und dem Heilstättenverein
Lenzheim erteilt sie die Regierung von Schwaben. 3 Im Übrigen erteilt sie das für
den Tätigkeitsbereich des Vereins zuständige Staatsministerium; es kann
die Verwaltungszuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung von Schwaben
übertragen.
(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach
§ 43
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. |