400-1-J

Gesetz zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
(AGBGB)

Fundstelle: BayRS IV, S. 571

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714)

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Art. 2

Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, st die Regierung von Schwaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Genehmigung der Änderung der Satzung nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt bei Vereinen nach Absatz 1 die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständige Behörde. 2 Bei Schützengesellschaften, der königlich privilegierten Künstlergemeinschaft von 1868, dem Künstlerunterstützungsverein München und dem Heilstättenverein Lenzheim erteilt sie die Regierung von Schwaben. 3 Im Übrigen erteilt sie das für den Tätigkeitsbereich des Vereins zuständige Staatsministerium; es kann die Verwaltungszuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung von Schwaben übertragen.

(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.