400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Störung der Beziehungen
durch den Berechtigten
1 Veranlaßt
der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen
Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht mehr zugemutet werden kann,
ihm das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete ihm
die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen.
2 Macht
er von dieser Befugnis Gebrauch, so gilt Art.
18
entsprechend. |