400-1-J

Gesetz zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
(AGBGB)

Fundstelle: BayRS IV, S. 571

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714)

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Art. 1

Entziehung der Rechtsfähigkeit

Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins nach § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.