400-1-J Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Entziehung der Rechtsfähigkeit
Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen
Vereins nach
§ 43 Abs. 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. |